Geschäftsordnung des Elternbeirats an der Mittelschule Alteglofsheim
Vorbemerkungen:
Die Elternvertretung an den bayerischen Schulen erfüllt als offizielle Interessenvertretung der Erziehungsberechtigten einen gesetzlichen Auftrag. Die wichtigsten Regelungen finden sich im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz Artikel 64 – 69 sowie in der Schulordnung für die Volksschulen (GrSO/VSO) in den Paragrafen 16 – 22.
Die Elternvertretung besteht aus den gewählten Klassen-Elternsprechern (KES) und den Mitgliedern des Elternbeirats (EB). Die Personen, die bei den Wahlen zum KES oder EB die nächst höhere Zahl an Stimmen erreicht haben, stehen als sog. Ersatzpersonen oder „Nachrücker“ zur Verfügung. Sie sind kein Teil der Elternvertretung können aber im Zusammenwirken mit den offiziellen Elternsprechern wichtige Arbeit für die Zusammenarbeit von Schule und Elternschaft leisten.
Gemäß BayEUG Art. 66, Abs. 1, Satz 3 hat der Elternbeirat einer Schule das Recht sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese Geschäftsordnung soll als freiwillige Vereinbarung die Arbeit des EB der Grund- und Mittelschule Alteglofsheim/Köfering regeln. Sie basiert auf den Vorschriften des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes und der Schulordnung für die Volksschulen.
§ 1 Wahl der Klassen-Elternsprecher/innen
Die Wahl der Klassen-Elternsprecher/innen erfolgt gemäß GrSO/VSO § 17. Die Mitglieder des Elternbeirats sehen eine wichtige Aufgabe in einer guten Vorbereitung der Wahl in Zusammenarbeit mit der Schulleitung, die verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung ist.
§ 2 Wahl des Elternbeirats
Die Wahl zum Elternbeirat (EB) erfolgt gemäß BayEUG Art. 64, Abs. 1 sowie Art. 66, Abs. 1, Satz 1 und Abs. 2 sowie GrSO/VSO § 18.
§ 3 Aufgaben des Elternbeirats
Die grundlegenden Aufgaben des EB sowie bestimmte Mitwirkungsmöglichkeiten sind vor allem im BayEUG Artikel 65 sowie in der Schulordnung festgelegt. Der EB wirkt als Organ der Schule aber darüber hinaus in allen Angelegenheiten mit, die für die Schule und die Erziehungsberechtigten der Schüler/innen von allgemeiner Bedeutung sind.
§ 4 Mitgliedschaft im Elternbeirat und Amtszeit des Elternbeirats
Der Elternbeirat der Grund- und Mittelschule Alteglofsheim/Köfering besteht gemäß BayEUG Art. 66, Abs. 1, Satz 1 sowie Absatz 2, Satz 1 aus höchstens 9 Personen. Die Klassenelternsprecher/innen wählen aus ihrer Mitte die Mitglieder des EB. Diese Wahl erfolgt gemäß den Regelungen der Schulordnung (GrSO/VSO § 18). Die Amtszeit des EB beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und dauert bis zur Wahl des neuen EB im folgenden Schuljahr (GrSO/VSO § 19, Abs. 2). Die Tätigkeit im EB ist ehrenamtlich.
Die Mitgliedschaft im EB kann jederzeit ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden. Daraus entstehen keine Auswirkungen auf die Tätigkeit als Klassen-Elternsprecher/in.
Die Leiter eines Schülerheimes oder einer ähnlichen Einrichtung sind gemäß BayEUG Art. 66, Abs. 3 automatisch zusätzliche EB-Mitglieder.
Gemäß BayEUG Art. 66, Abs. 1, Satz 2 kann der EB durch Beschluss weitere KES als ständige Mitglieder mit beratender Funktion hinzuziehen. Das können gemäß einer Empfehlung des Kultusministeriums auch Vertreter/innen der Eltern mit nicht-deutscher Muttersprache sein. Die Zahl der auf diese Weise hinzugezogenen Mitglieder darf nicht mehr als ein Drittel der gewählten EB-Mitglieder betragen. Beratende Funktion heißt, dass die berufenen Personen zwar mitreden aber nicht mit beschließen und kein Amt im EB ausüben dürfen.
Das Nachrücken für ausgeschiedene EB-Mitglieder (die auf Grund ihrer Funktion als KES in den EB gewählt wurden) erfolgt gemäß der Schulordnung (GrSO/VSO § 19, Abs. 4, Satz 3). Zu beachten ist, dass für ein ausgeschiedenes EB-Mitglied nicht die Nachfolgerin oder der Nachfolger im Amt des Klassenelternsprechers nachrückt, sondern die Person, die bei der Wahl zum EB die nächst höhere Stimmenzahl erreicht hat (Ersatzperson).
§ 5 Amtszeit der Klassen-Elternsprecher/innen
Die Amtszeit der Klassen-Elternsprecher/innen (KES) beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit dem Ablauf des Schuljahres (GrSO/VSO § 19, Abs. 1). Die nicht gewählten KES sind Ersatzpersonen (Nachrücker) in der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmen. Die Amtszeit der KES und die Mitgliedschaft im EB enden mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Klasse, der Auflösung der Klasse, der Niederlegung des Amtes, dem Widerruf der Ermächtigung (gemäß GrSO/VSO § 17, Abs. 8) oder dem Verlust der Wählbarkeit.
Eine Neuwahl während des Schuljahres ist nicht zulässig. Nach der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit übernimmt der entsprechende Stellvertreter vollumfänglich das Amt.
§ 6 Aufgaben und Rechte der Klassen-Elternsprecher/innen
Die KES nehmen - ähnlich wie der EB für die gesamte Schule - in ihrer Klasse die Interessen der Erziehungsberechtigten gemäß BayEUG Art. 65, Abs. 1 und den Regelungen der Schulordnung wahr.
§ 7 Wahlen der Funktionsträger im Elternbeirat
Zu Beginn jedes Schuljahres lädt die Schulleitung zum 1. Elternabend ein. Jede Klasse stellt einen Klassensprecher. Aus der Wahl der Klassensprecher setzt sich der EB zusammen. Die erste „Sitzung“ erfolgt direkt nach dem 1. Elternabend. In dieser Sitzung wählen die EB-Mitglieder aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter sowie weitere Funktionsträger. Vorsitzende/r ist die Person mit den meisten Stimmen (einfache Mehrheit), Stellvertreter/in ist die Person mit der zweithöchsten Stimmenzahl. In weiteren Wahlgängen werden der/die Schriftführer/in sowie der/die Kassenführer/in gewählt. Die Leitung dieser Wahlen obliegt der/dem EB-Vorsitzenden.
Die anwesenden EB der Grundschule und Mittelschule wählen getrennt jeweils einen EB- Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Nur die erstgewählten Klassenelternsprecher können an der Wahl teilnehmen.
Über die Art des Wahlverfahrens (offen oder geheim) muss vorher eine Beschlussfassung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit erfolgen. Wahlberechtigt sind nur die gewählten EB-Mitglieder. Wählbar sind auch abwesende Personen, wenn eine entsprechende Einverständniserklärung (schriftlich) vorliegt. Gewählt sind jeweils die Personen mit der höchsten Stimmenzahl (einfache Mehrheit). Es muss eine Niederschrift über die Wahl angefertigt werden.
Die Wahl der Elternvertreter/innen im Schulforum ist in § 8 dieser Geschäftsordnung (GO) geregelt. Die Vertretung im Gemeinsamen Elternbeirat der Volksschulen (GEB) erfolgt gemäß § 9 dieser GO. Die Kassenprüfer werden in einer der folgenden Sitzungen nach Bedarf mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 8 Wahl der Vertretung im Schulforum (gilt nicht für Grundschulen) Der EB wird im Schulforum durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und zwei weitere EB-Mitglieder vertreten (BayEUG Art. 69, Abs. 2, Satz 1). Die Wahl dieser zwei Elternvertreter erfolgt durch geheime oder offene Abstimmung. Scheidet ein Mitglied des EB vorzeitig aus, so muss eine Neuwahl der Vertretung im Schulforum erfolgen.
§ 9 Vertretung im Gemeinsamen Elternbeirat für die Volksschulen
-entfällt-
§ 10 Aufgaben der/des Vorsitzenden oder der Stellvertreterin/des Stellvertreters
Zu den Aufgaben der/des Vorsitzenden gehören insbesondere: - die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen des EB; - die rechtzeitige Versendung der Einladungen (8-Tage-Frist) mit Angabe einer Tagesordnung; - die Leitung der EB-Sitzung; - die Ausführung der Beschlüsse der Versammlung bzw. die Überwachung der Ausführung; - die regelmäßige und umfassende Information aller Klassenelternsprecher über alles, was für deren Arbeit wichtig ist. Dazu gehört die zuverlässige Weitergabe von Mitteilungen und Einladungen; - die Zusammenarbeit mit allen Elternsprechern, um die Aufgabenerfüllung des EB zu sichern; - die Information der Erziehungsberechtigten über die Tätigkeit des EB; - der Kontakt zur Schulleitung; - die Vertretung des EB gegenüber der Kommune bzw. dem Sachaufwandsträger; - die Vertretung des EB im Gemeinsamen Elternbeirat; - die offizielle Vertretung der Elternschaft gegenüber der Öffentlichkeit.
Die Einladung erfolgt vorzugsweise per eMail. Ausnahmen müssen der Situation entsprechend geregelt werden.
Der EB-Vorsitzenden ist berechtigt, Ausgaben von Geldmittel bis zu einem Betrag von 100 € ohne Absprache mit dem EB zu tätigen. Er gibt dazu Rückmeldung in der nächsten EB-Sitzung.
Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall und unterstützt ihn bei seiner Tätigkeit
§ 11 Sitzungen des Elternbeirats
Die/Der Vorsitzende beruft den EB nach Bedarf zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch viermal im Jahr.
Die/Der Vorsitzende muss den EB einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt.
Die Elternbeiräte teilen rechtzeitig vor der EB-Sitzung den Vorsitzenden des EB mit, welche Fragen, Themen, Vorschläge behandelt werden sollen.
§ 12 Teilnahme an den Sitzungen
EB-Sitzungen sind lt. GrSO/VSO § 20, Abs. 2 keine öffentlichen Veranstaltungen. Als ständige Teilnehmer dürfen nur die gewählten EB-Mitglieder und die vom EB berufenen Berater/innen anwesend sein – also auch nicht die als Nachrücker gewählten Personen und auch nicht die Schulleitung. Der EB kann zu bestimmten Tagesordnungspunkten Gäste einladen. Diese haben aber kein Recht an den Abstimmungen teilzunehmen.
Konkret Betroffene haben ein Recht, zu den von ihnen speziell genannten Angelegenheiten im EB gehört zu werden. Dazu gehört die Vertretung des Schulaufwandsträgers und die Schulleitung. (GrSO/VSO § 20, Abs. 3) Die Schulleitung und die/der Vertreter des Schulaufwandsträgers müssen der Einladung des EB folgen. Die Einladung von Lehrkräften muss über die Schulleitung erfolgen. (GrSO/VSO § 20, Abs. 4, Satz 1)
§ 13 Versammlung der Klassen-Elternsprecher/innen
Es steht den KES frei sich zu versammeln – am besten kurz vor einer EB Sitzung - und den EB über die Ergebnisse ihrer Besprechung in Kenntnis zu setzen, z. B. indem sie einen Antrag stellen oder eine Beschlussempfehlung aussprechen.
§ 14 Versammlungsleitung
Die/Der Vorsitzende führt die Rednerliste in der Reihenfolge der eingehenden Wortmeldungen. Anträge zum Verfahren (Geschäftsordnung) werden sofort (außerhalb der Rednerliste) entschieden; eine Gegenrede ist möglich. Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere: Vertagung des Verhandlungsgegenstandes; Schluss der Rednerliste; Schluss der Debatte; Unterbrechung der Sitzung.
§ 15 Beschlussfassung
Beschlüsse dürfen nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst werden, weil sichergestellt sein muss, dass jeder Sitzungsteilnehmer alle Pro- und Contra-Argumente kennt und darauf eingehen kann. Die Fähigkeit zur förmlichen Beschlussfassung ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der regulären Mitglieder des EB anwesend ist. Abstimmungen sind in der Regel offen; auf Verlangen eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt eine geheime, schriftliche Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst (Ausnahmen sind die Entlastung des Kassenführers und die Änderung der Geschäftsordnung); bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende kann im Wege der Umfrage per Email abstimmen lassen, falls eine solche Abstimmung nicht zu vermeiden ist oder sie von einem Drittel der der Mitglieder unter Angabe des Abstimmungsgegenstandes schriftlich gefordert wird. Er hat die Mitglieder aufzufordern, sich innerhalb einer Frist von einer Woche eindeutig zur Fragestellung zu äußern. Keine Äußerung zur Fragestellung, eine nicht fristgerechte Rückmeldung oder keine Rückmeldung wird einer Stimmenthaltung gleichgesetzt. Die Abstimmung per E-Mail ist gültig, sobald sich 50% der Mitglieder innerhalb der Frist von einer Woche zurückgemeldet haben. Der notwendige E-Mailverteiler wird in der ersten, konstituierenden Sitzung des EB schriftlich festgelegt. Jedes Mitglied des EB trägt während seiner Amtszeit die Verantwortung, dass dem Vorsitzenden eine aktuelle E-Mail-Adresse vorliegt und dass das Mitglied des EB regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, den Eingang seiner E-Mails auf relevante Informationen aus dem EB überprüft. Sollte dies nicht sichergestellt sein, hat das entsprechende Mitglied die Aufgabe, eine adäquate Kommunikationsmöglichkeit mit dem Vorsitzenden abzustimmen. Das Ergebnis dieser Abstimmung wird in der nächsten EB-Sitzung veröffentlicht.
§ 16 Vertraulichkeit der Sitzungen
Für die Sitzungen von Elternbeirat und Schulforum gilt das Vertraulichkeitsgebot der Schulordnung. Das betrifft insbesondere als vertraulich bezeichneten Themen sowie alle evtl. zur Sprache gekommenen privaten Angelegenheiten von Personen. Dies gilt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im EB. Ansonsten darf über offenkundige Tatsachen sowie über die Ergebnisse von Beschlüssen (soweit sie nicht als vertraulich deklariert wurden) in geeigneter Form informiert werden (siehe § 18 dieser GO).
§ 17 Protokollführung
Über jede Versammlung des EB ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Es enthält: Angaben zu Ort, Beginn und Ende der Sitzung; Feststellung der Beschlussfähigkeit, eine Liste der Teilnehmer/innen; eine Niederschrift der Sachanträge; die Zusammenfassung der gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis.
Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen bzw. entsprechend abzuändern. Protokolle sind vertraulich zu behandeln; sie dürfen deshalb nur an EB-Mitglieder herausgegeben werden. Die Schulleitung erhält das Protokoll zur Information.
Das Protokoll ist durch den Schriftführer nach Rücksprache mit EB Vorsitzenden an die Mitglieder zu verteilen.
§ 18 Information über die Sitzungen des Elternbeirats
In einem Rundschreiben (oder auf der Website) informiert der EB über die (nicht vertraulichen) Themen und Ergebnisse seiner Sitzungen.
Wenn in Abwesenheit von Schulleitung oder Gästen, von diesen angesprochene Themen behandelt wurden, gibt die/der EB-Vorsitzende in einem Brief oder Vermerk die nötigen Informationen weiter.
§ 19 Konto des Elternbeirats, Kassenführung und Verwaltung der Elternspenden
Der EB richtet ein Konto ein, das allen Ansprüchen von Schulaufwandsträger und Elternbeirat genügt. Ein privates Konto einer Einzelperson erfüllt diesen Zweck nicht. Deshalb ist entweder ein offenes Treuhandkonto oder ein persönliches Gemeinschaftskonto (mit mindestens zwei Verfügungsberechtigten) einzurichten.
Der Kassenwart und der EB-Vorsitzende erhalten die Kontoführungsgewalt.
Die Kontoverwaltung übernimmt die Kassenführerin oder der Kassenführer. Spendenquittungen werden von der kassenführenden Person im Zusammenwirken mit der Schulleitung ausgestellt. Die Kassenführung wird am Ende des Schuljahres durch zwei weitere EB-Mitglieder geprüft, hierüber ist eine kurze Niederschrift anzufertigen. Die Entlastung der Kassenführerin/des Kassenführers erfolgt auf Antrag in der letzten Sitzung des laufenden Schuljahres mit 2/3-Mehrheit.
Elternspenden dürfen vom Elternbeirat nur zweckgebunden erbeten und dementsprechend verwendet werden. Über die Verwaltung der Gelder wird die Elternschaft regelmäßig - spätestens zum Schuljahresende - in geeigneter Form informiert.
§ 20 Rückgabe bzw. Weitergabe von Unterlagen
Scheidet ein EB-Mitglied aus, so müssen die für die Amtsausübung zur Verfügung gestellten Materialien (z.B. Gesetzestexte) und alle Sitzungsunterlagen - vor allem die Protokolle - an den EB zurückgegeben bzw. an die/den Amtsnachfolger/in weitergegeben werden. Damit soll die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen sowie eine bessere Information neuer EB-Mitglieder sichergestellt werden.
§ 21 Inkrafttreten, Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung ist mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen worden; sie tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft.
Änderungen sind nur mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten EB-Mitglieder möglich. Eine Abweichung von den genannten Vorschriften des BayEUG und der Schulordnung ist nicht zulässig.
§ 22
Nicht zu den Aufgaben des EB gehören:
-Personalentscheidungen des Schulträgers und der Schulleitung - Beschwerden von einzelnen Eltern, auch gegenüber von Lehrkräften, die nur deren eigene Kinder betreffen , da dies nicht von allgemeiner Bedeutung ist. -
Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Eltern und Lehrkräften sollten innerhalb der Schule auf dem Weg der Aussprache mit dem Ziel der gütliche Einigung beigelegt werden. (Ob hier der EB als „Mediator“ auftreten soll/ kann ist fallweise zu entscheiden.
Alteglofsheim, 08.05.2014
Dirk Endter
1. Vorsitzender
Elternbeirat
Beschlossen in der Elternbeiratssitzung am 08.05.2014
13 Teilnehmer
9 Befürwortungen
4 Enthaltungen